BEG – Einzelmaßnahme – Heizungsoptimierung - Wohngebäude
Antragsberechtigt
Alle Investoren (z. B. Hauseigentümerinnen und -eigentümer, bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden.
Förderbereich
- der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
- der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
- Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinie
- die Dämmung von Rohrleitungen
- der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
- die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
- der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
- Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse
Förderart und -höhe
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Mit der Beantragung eines Energieberaters über die Bundesförderung Energieberatung erhöht sich der Fördersatz um weitere 5 % der förderfähigen Ausgaben (iSFP-Bonus). Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten für Wohngebäude beträgt 30.000 € je Wohneinheit und Kalenderjahr. Die Höchstgrenze erhöht sich auf 60.000 € pro Wohneinheit und Kalenderjahr, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wurde. Für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt der Fördersatz 50 % der förderfähigen Ausgaben.