Wohngebäude – Kredit (261)
Antragsberechtigt
Alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden, wie z.B.:
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
- Freiberuflich Tätige
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
- Gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
- Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
Förderbereich
Förderfähig ist ausschließlich die Sanierung von Wohngebäuden, die nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.
Es werden nur Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert.
Als investive Maßnahmen werden die energetische Sanierung und der Ersterwerb von fertiggestellten Bestandsgebäuden sowie Wohneinheiten gefördert, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen den energetischen Standard eines Effizienzhauses erreichen.
Folgende Standards werden gefördert:
- Effizienzhaus Denkmal oder Denkmal Erneuerbare Energien (EE) oder Denkmal NH
- Effizienzhaus 85 oder 85 EE oder 85 NH
- Effizienzhaus 70 oder 70 EE oder 70 NH
- Effizienzhaus 55 oder 55 EE oder 55 NH
- Effizienzhaus 40 oder 40 EE oder 40 NH
Förderart und -höhe
- Förderkredit ab 2,05 % effektivem Jahreszins für Sanierung und Kauf
- bis zu 150.000 Euro Kredit je Wohneinheit für ein Effizienzhaus
- zwischen 5 % und 45 % Tilgungszuschuss
- abhängig von Effizienzhaus-Stufe: 10 – 25 %
- abhängig von Sanierungs-Boni: 10 % bei „Worst Performing Buildings“ und 15 % bei serieller Sanierung
- zusätzliche Förderung möglich, z. B. für Baubegleitung