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NI | Invest EFRE

Antragsberechtigt: Unternehmen

Förderbereich: einzelbetriebliche Investitionen, CO2-Einsparmaßnahmen, nicht gebäudebezogene Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Dekarbonisierung, Digitalisierung

Förderart und -höhe:

  • Zuschuss
  • für einzelbetriebliche Investitionen je nach Unternehmensgröße, Vorhaben und Fördergebiet zwischen 10 Prozent und 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal EUR 8,25 Millionen, und
  • für CO2-reduzierende Zusatzinvestitionen abhängig von Unternehmensgröße und Vorhaben zwischen 30 Prozent und 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal EUR 4 Millionen.
  • Mindestförderbetrag 20.000 Euro
Niedersachsen

Niedersachsen Invest EFRE

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

zum Programm

Fördergebiet: Niedersachsen, in den Landkreisen Celle, Emsland, Gifhorn, Grafschaft Bentheim, Harburg, Hildesheim, Lüneburg, Peine, Stade, Vechta, Verden und Wolfenbüttel, Region Hannover sowie den kreisfreien Städten Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg

Mit dem Förderprogramm werden einzelbetriebliche Investitionen in Kombination mit CO2-Einsparmaßnahmen unterstützt. Mit den Investitionen sollen zukunftsfähige Geschäftsmodelle unterstützt, sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen und gleichzeitig ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz geleistet werden. Voraussetzung für die Förderung ist u.a., dass der Innovationsgrad und der Digitalisierungsgrad des Unternehmens erhöht wird.

Gefördert werden:

  • Investitionen, mit denen neue sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells erhöht werden kann und die die niedrigschwelligen Anforderungen an den Innovationsgrad oder an den Digitalisierungsgrad einhalten (Ziffer 2.1. der Richtlinie) - zuwendungsfähig sind Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte
  • Investitionen in CO₂-reduzierende Zusatzinvestitionen (Ziffer 2.2 der Richtlinie), – zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrausgaben
  • Eine Förderung ist nur zulässig bei einer Kombination der Fördergegenstände der Ziffern 2.1 und 2.2

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